Wiener Übereinkommen
über das Recht der
Verträge
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,
in Anbetracht
der grundlegenden Rolle der Verträge in der Geschichte der
internationalen Beziehungen,
in Erkenntnis der ständig
wachsenden Bedeutung der Verträge als Quelle des
Völkerrechts und als Mittel zur Entwicklung der friedlichen
Zusammenarbeit zwischen den Völkern ungeachtet ihrer Verfassungs-
und Gesellschaftssysteme,
im Hinblick darauf, dass die
Grundsätze der freien Zustimmung und von Treu und Glauben sowie
der Rechtsgrundsatz pacta sunt servanda allgemein anerkannt
sind,
in Bekräftigung des Grundsatzes, dass Streitigkeiten
über Verträge wie andere internationale Streitigkeiten durch
friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des
Völkerrechts beigelegt werden sollen,
eingedenk der
Entschlossenheit der Völker der Vereinten Nationen, Bedingungen
zu schaffen, unter denen Gerechtigkeit und die Achtung vor den
Verpflichtungen aus Verträgen gewahrt werden
können,
im Bewusstsein der in der Charta der Vereinten
Nationen enthaltenen völkerrechtlichen Grundsätze, darunter
der Grundsätze der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der
Völker, der souveränen Gleichheit und Unabhängigkeit
aller Staaten, der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten der
Staaten, des Verbots der Androhung oder Anwendung von Gewalt sowie der
allgemeinen Achtung und Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten
für alle,
überzeugt, dass die in diesem
Übereinkommen verwirklichte Kodifizierung und fortschreitende
Entwicklung des Vertragsrechts die in der Charta der Vereinten
Nationen verkündeten Ziele fördern wird, nämlich die
Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, die
Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen und die Verwirklichung der
Zusammenarbeit zwischen den Nationen,
in Bekräftigung des
Grundsatzes, dass die Sätze des Völkergewohnheitsrechts
weiterhin für Fragen gelten, die in diesem Übereinkommen
nicht geregelt sind,
haben folgendes vereinbart:
TEIL I EINLEITUNG
Artikel 1
Geltungsbereich dieses Übereinkommens
Dieses
Übereinkommen findet auf Verträge zwischen Staaten
Anwendung.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses
Übereinkommens
a)
bedeutet «Vertrag» eine in
Schriftform geschlossene und vom Völkerrecht bestimmte
internationale Übereinkunft zwischen Staaten, gleichviel ob sie
in einer oder in mehreren zusammengehörigen Urkunden enthalten
ist und welche besondere Bezeichnung sie hat;
b)
bedeutet
«Ratifikation», «Annahme»,
«Genehmigung» und «Beitritt» jeweils die so
bezeichnete völkerrechtliche Handlung, durch die ein Staat im
internationalen Bereich seine Zustimmung bekundet, durch einen Vertrag
gebunden zu sein;
c)
bedeutet «Vollmacht» eine vom
zuständigen Organ eines Staates errichtete Urkunde, durch die
einzelne oder mehrere Personen benannt werden, um in Vertretung des
Staates den Text eines Vertrags auszuhandeln oder als authentisch
festzulegen, die Zustimmung des Staates auszudrücken, durch einen
Vertrag gebunden zu sein, oder sonstige Handlungen in bezug auf einen
Vertrag vorzunehmen;
d)
bedeutet «Vorbehalt» eine
wie auch immer formulierte oder bezeichnete, von einem Staat bei der
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung eines Vertrags
oder bei dem Beitritt zu einem Vertrag abgegebene einseitige
Erklärung, durch die der Staat bezweckt, die Rechtswirkung
einzelner Vertragsbestimmungen in der Anwendung auf diesen Staat
auszuschliessen oder zu ändern;
e)
bedeutet
«Verhandlungsstaat» einen Staat, der am Abfassen und
Annehmen des Vertragstextes teilgenommen hat;
f)
bedeutet
«Vertragsstaat» einen Staat, der zugestimmt hat, durch den
Vertrag gebunden zu sein, gleichviel ob der Vertrag in Kraft getreten
ist oder nicht;
g)
bedeutet «Vertragspartei» einen
Staat, der zugestimmt hat, durch den Vertrag gebunden zu sein, und
für den der Vertrag in Kraft ist;
h)
bedeutet
«Drittstaat» einen Staat, der nicht Vertragspartei
ist;
i)
bedeutet «internationale Organisation» eine
zwischenstaatliche Organisation.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes
l über die in diesem Übereinkommen verwendeten Begriffe
beeinträchtigen weder die Verwendung dieser Begriffe noch die
Bedeutung, die ihnen im innerstaatlichen Recht gegebenenfalls
zukommt.
Artikel 3 Nicht in den Geltungsbereich
dieses Übereinkommens fallende internationale
Übereinkünfte
Der Umstand, dass dieses
Übereinkommen weder auf die zwischen Staaten und anderen
Völkerrechtssubjekten oder zwischen solchen anderen
Völkerrechtssubjekten geschlossenen internationalen
Übereinkünfte noch auf nicht schriftliche internationale
Übereinkünfte Anwendung findet, berührt nicht
a)
die rechtliche Gültigkeit solcher
Übereinkünfte;
b)
die Anwendung einer der in diesem
Übereinkommen niedergelegten Regeln auf sie, denen sie auch
unabhängig von diesem Übereinkommen auf Grund des
Völkerrechts unterworfen wären;
c)
die Anwendung des
Übereinkommens auf die Beziehungen zwischen Staaten auf Grund
internationaler Übereinkünfte, denen auch andere
Völkerrechtssubjekte als Vertragsparteien
angehören.
Artikel 4 Nichtrückwirkung
dieses Übereinkommens
Unbeschadet der Anwendung der in
diesem Übereinkommen niedergelegten Regeln, denen Verträge
unabhängig von dem Übereinkommen auf Grund des
Völkerrechts unterworfen wären, findet das
Übereinkommen nur auf Verträge Anwendung, die von Staaten
geschlossen werden, nachdem das Übereinkommen für sie in
Kraft getreten ist.
Artikel 5
Gründungsverträge internationaler Organisationen und im
Rahmen einer internationalen Organisation angenommene
Verträge
Dieses Übereinkommen findet auf jeden
Vertrag Anwendung, der die Gründungsurkunde einer internationalen
Organisation bildet, sowie auf jeden im Rahmen einer internationalen
Organisation angenommenen Vertrag, unbeschadet aller
einschlägigen Vorschriften der Organisation.
h3>Teil II Abschluss und Inkrafttreten von
Verträgen
Abschnitt 1: Abschluss von
Verträgen
Artikel 6
Vertragsfähigkeit der Staaten
Jeder Staat besitzt die
Fähigkeit, Verträge zu schliessen.
Artikel 7 Vollmacht
(1) Eine Person gilt
hinsichtlich des Annehmens des Textes eines Vertrags oder der
Festlegung seines authentischen Textes oder der Abgabe der Zustimmung
eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, als Vertreter
eines Staates,
a)
wenn sie eine gehörige Vollmacht vorlegt
oder
b)
wenn aus der Übung der beteiligten Staaten oder
aus anderen Umständen hervorgeht, dass sie die Absicht hatten,
diese Person als Vertreter des Staates für die genannten Zwecke
anzusehen und auch keine Vollmacht zu verlangen.
(2) Kraft ihres
Amtes werden, ohne eine Vollmacht vorlegen zu müssen, als
Vertreter ihres Staates angesehen
a)
Staatsoberhäupter,
Regierungschefs und Aussenminister zur Vornahme aller sich auf den
Abschluss eines Vertrags beziehenden Handlungen;
b)
Chefs
diplomatischer Missionen zum Annehmen des Textes eines Vertrags
zwischen Entsende- und Empfangsstaat;
c)
die von Staaten bei
einer internationalen Konferenz oder bei einer internationalen
Organisation oder einem ihrer Organe beglaubigten Vertreter zum
Annehmen des Textes eines Vertrags im Rahmen der Konferenz, der
Organisation oder des Organs.
Artikel 8
Nachträgliche Bestätigung einer ohne Ermächtigung
vorgenommenen Handlung
Eine sich auf den Abschluss eines
Vertrags beziehende Handlung, die von einer Person vorgenommen wird,
welche nicht nach Art. 7 als zur Vertretung eines Staates zu diesem
Zweck ermächtigt angesehen werden kann, ist ohne Rechtswirkung,
sofern sie nicht nachträglich von dem Staat bestätigt
wird.
Artikel 9 Annehmen des Textes
(1)
Der Text eines Vertrags wird durch Zustimmung aller an seiner
Abfassung beteiligten Staaten angenommen, soweit Absatz 2 nichts
anderes vorsieht.
(2) Auf einer internationalen Konferenz wird der
Text eines Vertrags mit den Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden
und abstimmenden Staaten angenommen, sofern sie nicht mit der gleichen
Mehrheit die Anwendung einer anderen Regel beschliessen.
Artikel 10 Festlegung des authentischen
Textes
Der Text eines Vertrags wird als authentisch und
endgültig festgelegt,
a)
nach dem Verfahren, das darin
vorgesehen oder von den an seiner Abfassung beteiligten Staaten
vereinbart wurde, oder,
b)
in Ermangelung eines solchen
Verfahrens, durch Unterzeichnung, Unterzeichnung ad referendum oder
Paraphierung des Vertragswortlauts oder einer den Wortlaut
enthaltenden Schlussakte einer Konferenz durch die Vertreter dieser
Staaten.
Artikel 11 Arten der Zustimmung, durch
einen Vertrag gebunden zu sein
Die Zustimmung eines
Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, kann durch
Unterzeichnung, Austausch von Urkunden, die einen Vertrag bilden,
Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt oder auf eine andere
vereinbarte Art ausgedrückt werden.
Artikel
12 Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, durch
Unterzeichnung
(1) Die Zustimmung eines Staates, durch
einen Vertrag gebunden zu sein, wird durch Unterzeichnung seitens
seines Vertreters ausgedrückt,
a)
wenn der Vertrag
vorsieht, dass der Unterzeichnung diese Wirkung zukommen soll;
b)
wenn anderweitig feststeht, dass die Verhandlungsstaaten der
Unterzeichnung einvernehmlich diese Wirkung beilegen wollten,
oder
c)
wenn die Absicht des Staates, der Unterzeichnung diese
Wirkung beizulegen, aus der Vollmacht seines Vertreters hervorgeht
oder während der Verhandlung zum Ausdruck gebracht wurde.
(2)
Im Sinne des Absatzes 1
a)
gilt die Paraphierung des Textes als
Unterzeichnung des Vertrags, wenn feststeht, dass die
Verhandlungsstaaten dies vereinbart haben;
b)
gilt die
Unterzeichnung eines Vertrags ad referendum durch den Vertreter eines
Staates als unbedingte Vertragsunterzeichnung, wenn sie von dem Staat
bestätigt wird.
Artikel 13 Zustimmung, durch
einen Vertrag gebunden zu sein, durch Austausch der einen Vertrag
bildenden Urkunden
Die Zustimmung von Staaten, durch einen
Vertrag gebunden zu sein, der durch zwischen ihnen ausgetauschte
Urkunden begründet wird, findet in diesem Austausch ihren
Ausdruck,
a)
wenn die Urkunden vorsehen, dass ihrem Austausch
diese Wirkung zukommen soll, oder
b)
wenn anderweitig
feststeht, dass diese Staaten dem Austausch der Urkunden
einvernehmlich diese Wirkung beilegen wollten.
Artikel 14 Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein,
durch Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
(1) Die
Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, wird
durch Ratifikation ausgedrückt,
a)
wenn der Vertrag
vorsieht, dass diese Zustimmung durch Ratifikation ausgedrückt
wird;
b)
wenn anderweitig feststeht, dass die
Verhandlungsstaaten die Ratifikation einvernehmlich für
erforderlich hielten;
c)
wenn der Vertreter des Staates den
Vertrag unter Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet hat oder
d)
wenn die Absicht des Staates, den Vertrag unter Vorbehalt der
Ratifikation zu unterzeichnen, aus der Vollmacht seines Vertreters
hervorgeht oder während der Verhandlungen zum Ausdruck gebracht
wurde.
(2) Die Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag
gebunden zu sein, wird durch Annahme oder Genehmigung unter
ähnlichen Bedingungen ausgedrückt, wie sie für die
Ratifikation gelten.
Artikel 15 Zustimmung, durch
einen Vertrag gebunden zu sein, durch Beitritt
Die
Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, wird
durch Beitritt ausgedrückt,
a)
wenn der Vertrag vorsieht,
dass die Zustimmung von diesem Staat durch Beitritt ausgedrückt
werden kann;
b)
wenn anderweitig feststeht, dass die
Verhandlungsstaaten vereinbart haben, dass die Zustimmung von diesem
Staat durch Beitritt ausgedrückt werden kann, oder
c)
wenn
alle Vertragsparteien nachträglich vereinbart haben, dass die
Zustimmung von diesem Staat durch Beitritt ausgedrückt werden
kann.
Artikel 16 Austausch oder Hinterlegung von
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunden
Sofern der Vertrag nichts anderes
vorsieht, begründen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunden die Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag
gebunden zu sein, im Zeitpunkt
a)
ihres Austausches zwischen
den Vertragsstaaten;
b)
ihrer Hinterlegung bei dem
Depositär oder
c)
ihrer Notifikation an die
Vertragsstaaten oder den Depositär, wenn dies vereinbart
wurde.
Artikel 17 Zustimmung, durch einen Teil
eines Vertrags gebunden zu sein, sowie Wahl zwischen unterschiedlichen
Bestimmungen
(1) Unbeschadet der Artikel 19 bis 23 ist die
Zustimmung eines Staates, durch einen Teil eines Vertrags gebunden zu
sein, nur wirksam, wenn der Vertrag dies zulässt oder die anderen
Vertragsstaaten dem zustimmen.
(2) Die Zustimmung eines Staates,
durch einen Vertrag gebunden zu sein, der eine Wahl zwischen
unterschiedlichen Bestimmungen zulässt, ist nur wirksam, wenn
klargestellt wird, auf welche Bestimmungen sich die Zustimmung
bezieht.
Artikel 18 Verpflichtung, Ziel und Zweck
eines Vertrags vor seinem Inkrafttreten nicht zu
vereiteln
Ein Staat ist verpflichtet, sich aller Handlungen
zu enthalten, die Ziel und Zweck eines Vertrags vereiteln
würden,
a)
wenn er unter Vorbehalt der Ratifikation,
Annahme oder Genehmigung den Vertrag unterzeichnet oder Urkunden
ausgetauscht hat, die einen Vertrag bilden, solange er seine Absicht
nicht klar zu erkennen gegeben hat, nicht Vertragspartei zu werden,
oder
b)
wenn er seine Zustimmung, durch den Vertrag gebunden zu
sein, ausgedrückt hat, und zwar bis zum Inkrafttreten des
Vertrags und unter der Voraussetzung, dass sich das Inkrafttreten
nicht ungebührlich verzögert.
Abschnitt 2: Vorbehalte
Artikel 19
Anbringen von Vorbehalten
Ein Staat kann bei der
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung eines Vertrags
oder beim Beitritt einen Vorbehalt anbringen, sofern nicht
a)
der Vertrag den Vorbehalt verbietet;
b)
der Vertrag
vorsieht, dass nur bestimmte Vorbehalte gemacht werden dürfen, zu
denen der betreffende Vorbehalt nicht gehört, oder
c)
in
den unter lit. a oder b nicht bezeichneten Fällen der Vorbehalt
mit Ziel und Zweck des Vertrags unvereinbar ist.
Artikel 20 Annahme von Vorbehalten und Einsprüche gegen
Vorbehalte
(1) Ein durch einen Vertrag ausdrücklich
zugelassener Vorbehalt bedarf der nachträglichen Annahme durch
die anderen Vertragsstaaten nur, wenn der Vertrag dies
vorsieht.
(2) Geht aus der begrenzten Zahl der Verhandlungsstaaten
sowie aus Ziel und Zweck eines Vertrags hervor, dass die Anwendung des
Vertrags in seiner Gesamtheit zwischen allen Vertragsparteien eine
wesentliche Voraussetzung für die Zustimmung jeder Vertragspartei
ist, durch den Vertrag gebunden zu sein, so bedarf ein Vorbehalt der
Annahme durch alle Vertragsparteien.
(3) Bildet ein Vertrag die
Gründungsurkunde einer internationalen Organisation und sieht er
nichts anderes vor, so bedarf ein Vorbehalt der Annahme durch das
zuständige Organ der Organisation.
(4) In den nicht in den
Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Fällen und sofern der Vertrag
nichts anderes vorsieht,
a)
macht die Annahme eines Vorbehalts
durch einen anderen Vertragsstaat den den Vorbehalt anbringenden Staat
zur Vertragspartei im Verhältnis zu jenem anderen Staat, sofern
der Vertrag für diese Staaten in Kraft getreten ist oder sobald
er für sie in Kraft tritt;
b)
schliesst der Einspruch
eines anderen Vertragsstaats gegen einen Vorbehalt das Inkrafttreten
des Vertrags zwischen dem den Einspruch erhebenden und dem den
Vorbehalt anbringenden Staat nicht aus, sofern nicht der den Einspruch
erhebende Staat seine gegenteilige Absicht eindeutig zum Ausdruck
bringt;
c)
wird eine Handlung, mit der die Zustimmung eines
Staates, durch den Vertrag gebunden zu sein, ausgedrückt wird und
die einen Vorbehalt in sich schliesst, wirksam, sobald mindestens ein
anderer Vertragsstaat den Vorbehalt angenommen hat.
(5) Im Sinne
der Absätze 2 und 4 und sofern der Vertrag nichts anderes
vorsieht, gilt ein Vorbehalt als von einem Staat angenommen, wenn
dieser bis zum Ablauf von zwölf Monaten, nachdem ihm der
Vorbehalt notifiziert worden ist, oder bis zu dem Zeitpunkt, wenn dies
der spätere ist, in dem er seine Zustimmung ausgedrückt hat,
durch den Vertrag gebunden zu sein, keinen Einspruch gegen den
Vorbehalt erhebt.
Artikel 21 Rechtswirkungen von
Vorbehalten und von Einsprüchen gegen Vorbehalte
(1)
Ein gegenüber einer anderen Vertragspartei nach den Artikeln 19,
20 und 23 bestehender Vorbehalt
a)
ändert für den den
Vorbehalt anbringenden Staat im Verhältnis zu der anderen
Vertragspartei die Vertragsbestimmungen, auf die sich der Vorbehalt
bezieht, in dem darin vorgesehenen Ausmass und
b)
ändert
diese Bestimmungen für die andere Vertragspartei im
Verhältnis zu dem den Vorbehalt anbringenden Staat in demselben
Ausmass.
(2) Der Vorbehalt ändert die Vertragsbestimmungen
für die anderen Vertragsparteien untereinander nicht.
(3) Hat
ein Staat, der einen Einspruch gegen einen Vorbehalt erhoben hat, dem
Inkrafttreten des Vertrags zwischen sich und dem den Vorbehalt
anbringenden Staat nicht widersprochen, so finden die Bestimmungen,
auf die sich der Vorbehalt bezieht, in dem darin vorgesehenen Ausmass
zwischen den beiden Staaten keine Anwendung.
Artikel 22 Zurückziehen von Vorbehalten und von
Einsprüchen gegen Vorbehalte
(1) Sofern der Vertrag
nichts anderes vorsieht, kann ein Vorbehalt jederzeit
zurückgezogen werden; das Zurückziehen bedarf nicht der
Zustimmung eines Staates, der den Vorbehalt angenommen hat.
(2)
Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, kann ein Einspruch gegen
einen Vorbehalt jederzeit zurückgezogen werden.
(3) Sofern der
Vertrag nichts anderes vorsieht oder sofern nichts anderes vereinbart
ist,
a)
wird das Zurückziehen eines Vorbehalts im
Verhältnis zu einem anderen Vertragsstaat erst wirksam, wenn
dieser Staat eine Notifikation des Zurückziehens erhalten
hat;
b)
wird das Zurückziehen eines Einspruchs gegen einen
Vorbehalt erst wirksam, wenn der Staat, der den Vorbehalt angebracht
hat, eine Notifikation des Zurückziehens erhalten hat.
Artikel 23 Verfahren bei Vorbehalten
(1) Ein
Vorbehalt, die ausdrückliche Annahme eines Vorbehalts und der
Einspruch gegen einen Vorbehalt bedürfen der Schriftform und sind
den Vertragsstaaten sowie sonstigen Staaten mitzuteilen, die
Vertragsparteien zu werden berechtigt sind.
(2) Wenn der Vertrag
vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet
und hierbei ein Vorbehalt angebracht wird, so ist dieser von dem ihn
anbringenden Staat in dem Zeitpunkt förmlich zu bestätigen,
zu dem dieser Staat seine Zustimmung ausdrückt, durch den Vertrag
gebunden zu sein. In diesem Fall gilt der Vorbehalt als im Zeitpunkt
seiner Bestätigung angebracht.
(3) Die vor Bestätigung
eines Vorbehalts erfolgte ausdrückliche Annahme des Vorbehalts
oder der vor diesem Zeitpunkt erhobene Einspruch gegen den Vorbehalt
bedarf selbst keiner Bestätigung.
(4) Das Zurückziehen
eines Vorbehalts oder des Einspruchs gegen einen Vorbehalt bedarf der
Schriftform.
Abschnitt 3: Inkrafttreten und
vorläufige Anwendung von Verträgen
Artikel 24 Inkrafttreten
(1) Ein Vertrag tritt in
der Weise und zu dem Zeitpunkt in Kraft, die er vorsieht oder die von
den Verhandlungsstaaten vereinbart werden.
(2) In Ermangelung einer
solchen Bestimmung oder Vereinbarung tritt ein Vertrag in Kraft,
sobald die Zustimmung aller Verhandlungsstaaten vorliegt, durch den
Vertrag gebunden zu sein.
(3) Wird die Zustimmung, durch einen
Vertrag gebunden zu sein, von einem Staat erst nach dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens erteilt, so tritt der Vertrag für diesen Staat zu
diesem Zeitpunkt in Kraft, sofern er nichts anderes vorsieht.
(4)
Vertragsbestimmungen über die Festlegung des authentischen
Textes, die Zustimmung von Staaten, durch den Vertrag gebunden zu
sein, die Art und den Zeitpunkt seines Inkrafttretens sowie über
Vorbehalte, die Aufgaben des Depositärs und sonstige sich
notwendigerweise vor dem Inkrafttreten des Vertrags ergebende Fragen
gelten von dem Zeitpunkt an, zu dem sein Text angenommen
wird.
Artikel 25 Vorläufige
Anwendung
(1) Ein Vertrag oder ein Teil eines Vertrags wird
bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewendet,
a)
wenn
der Vertrag dies vorsieht oder
b)
wenn die Verhandlungsstaaten
dies auf andere Weise vereinbart haben.
(2) Sofern der Vertrag
nichts anderes vorsieht oder die Verhandlungsstaaten nichts anderes
vereinbart haben, endet die vorläufige Anwendung eines Vertrags
oder eines Teiles eines Vertrags hinsichtlich eines Staates, wenn
dieser den anderen Staaten, zwischen denen der Vertrag vorläufig
angewendet wird, seine Absicht notifiziert, nicht Vertragspartei zu
werden.
Teil III Einhaltung, Anwendung und
Auslegung von Verträgen
Abschnitt 1:
Einhaltung von Verträgen
Artikel 26 Pacta
sunt servanda
Ist ein Vertrag in Kraft, so bindet er die
Vertragsparteien und ist von ihnen nach Treu und Glauben zu
erfüllen.
Artikel 27 Innerstaatliches Recht
und Einhaltung von Verträgen
Eine Vertragspartei kann
sich nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen, um die
Nichterfüllung eines Vertrags zu rechtfertigen. Diese Bestimmung
lässt Artikel 46 unberührt.
Abschnitt 2:
Anwendung von Verträgen
Artikel 28 Nichtrückwirkung von
Verträgen
Sofern keine abweichende Absicht aus dem
Vertrag hervorgeht oder anderweitig festgestellt ist, binden seine
Bestimmungen eine Vertragspartei nicht in bezug auf eine Handlung oder
Tatsache, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags hinsichtlich der
betreffenden Vertragspartei vorgenommen wurde oder eingetreten ist,
sowie in bezug auf eine Lage, die vor dem genannten Zeitpunkt zu
bestehen aufgehört hat.
Artikel 29
Räumlicher Geltungsbereich von Verträgen
Sofern
keine abweichende Absicht aus dem Vertrag hervorgeht oder anderweitig
festgestellt ist, bindet ein Vertrag jede Vertragspartei hinsichtlich
ihres gesamten Hoheitsgebiets.
Artikel 30
Anwendung aufeinanderfolgender Verträge über denselben
Gegenstand
(1) Vorbehaltlich des Artikels 103 der Charta
der Vereinten Nationen bestimmen sich die Rechte und Pflichten von
Staaten, die Vertragsparteien aufeinanderfolgender Verträge
über denselben Gegenstand sind, nach den folgenden
Absätzen.
(2) Bestimmt ein Vertrag, dass er einem früher
oder später geschlossenen Vertrag untergeordnet ist oder nicht
als mit diesem unvereinbar anzusehen ist, so hat der andere Vertrag
Vorrang.
(3) Sind alle Vertragsparteien eines früheren
Vertrags zugleich Vertragsparteien eines späteren, ohne dass der
frühere Vertrag beendet oder nach Artikel 59 suspendiert wird, so
findet der frühere Vertrag nur insoweit Anwendung, als er mit dem
späteren Vertrag vereinbar ist.
(4) Gehören nicht alle
Vertragsparteien des früheren Vertrags zu den Vertragsparteien
des späteren,
a)
so findet zwischen Staaten, die
Vertragsparteien beider Verträge sind, Absatz 3 Anwendung;
b)
so regelt zwischen einem Staat, der Vertragspartei beider
Verträge ist, und einem Staat, der Vertragspartei nur eines der
beiden Verträge ist, der Vertrag, dem beide Staaten als
Vertragsparteien angehören, ihre gegenseitigen Rechte und
Pflichten.
(5) Absatz 4 gilt unbeschadet des Artikels 41 sowie
unbeschadet aller Fragen der Beendigung oder der Suspendierung eines
Vertrags nach Artikel 60 und aller Fragen der Verantwortlichkeit, die
sich für einen Staat aus Abschluss oder Anwendung eines Vertrags
ergeben können, dessen Bestimmungen mit seinen Pflichten
gegenüber einem anderen Staat auf Grund eines anderen Vertrags
unvereinbar sind.
Abschnitt 3: Auslegung von
Verträgen
Artikel 31 Allgemeine
Auslegungsregel
(1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben
in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen
in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines
Zieles und Zweckes auszulegen.
(2) Für die Auslegung eines
Vertrags bedeutet der Zusammenhang ausser dem Vertragswortlaut samt
Präambel und Anlagen
a)
jede sich auf den Vertrag
beziehende Übereinkunft, die zwischen allen Vertragsparteien
anlässlich des Vertragsabschlusses getroffen wurde;
b)
jede Urkunde, die von einer oder mehreren Vertragsparteien
anlässlich des Vertragsabschlusses abgefasst und von den anderen
Vertragsparteien als eine sich auf den Vertrag beziehende Urkunde
angenommen wurde.
(3) Ausser dem Zusammenhang sind in gleicher
Weise zu berücksichtigen
a)
jede spätere
Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die
Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b)
jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus
der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine
Auslegung hervorgeht;
c)
jeder in den Beziehungen zwischen den
Vertragsparteien anwendbare einschlägige
Völkerrechtssatz.
(4) Eine besondere Bedeutung ist einem
Ausdruck beizulegen, wenn feststeht, dass die Vertragsparteien dies
beabsichtigt haben.
Artikel 32 Ergänzende
Auslegungsmittel
Ergänzende Auslegungsmittel,
insbesondere die vorbereitenden Arbeiten und die Umstände des
Vertragsabschlusses, können herangezogen werden, um die sich
unter Anwendung des Artikels 31 ergebende Bedeutung zu bestätigen
oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn die Auslegung nach Artikel
31
a)
die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel lässt
oder
b)
zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder
unvernünftigen Ergebnis führt.
Artikel
33 Auslegung von Verträgen mit zwei oder mehr authentischen
Sprachen
(1) Ist ein Vertrag in zwei oder mehr Sprachen als
authentisch festgelegt worden, so ist der Text in jeder Sprache in
gleicher Weise massgebend, sofern nicht der Vertrag vorsieht oder die
Vertragsparteien vereinbaren, dass bei Abweichungen ein bestimmter
Text vorgehen soll.
(2) Eine Vertragsfassung in einer anderen
Sprache als einer der Sprachen, deren Text als authentisch festgelegt
wurde, gilt nur dann als authentischer Wortlaut, wenn der Vertrag dies
vorsieht oder die Vertragsparteien dies vereinbaren.
(3) Es wird
vermutet, dass die Ausdrücke des Vertrags in jedem authentischen
Text dieselbe Bedeutung haben.
(4) Ausser in Fällen, in denen
ein bestimmter Text nach Absatz 1 vorgeht, wird, wenn ein Vergleich
der authentischen Texte einen Bedeutungsunterschied aufdeckt, der
durch die Anwendung der Artikel 31 und 32 nicht ausgeräumt werden
kann, diejenige Bedeutung zugrunde gelegt, die unter
Berücksichtigung von Ziel und Zweck des Vertrags die Wortlaute am
besten miteinander in Einklang bringt.
Abschnitt 4:
Verträge und Drittstaaten
Artikel 34 Allgemeine Regel betreffend
Drittstaaten
Ein Vertrag begründet für einen
Drittstaat ohne dessen Zustimmung weder Pflichten noch
Rechte.
Artikel 35 Verträge zu Lasten von
Drittstaaten
Ein Drittstaat wird durch eine
Vertragsbestimmung verpflichtet, wenn die Vertragsparteien
beabsichtigen, durch die Vertragsbestimmung eine Verpflichtung zu
begründen, und der Drittstaat diese Verpflichtung
ausdrücklich in Schriftform annimmt.
Artikel
36 Verträge zugunsten von Drittstaaten
(1) Ein
Drittstaat wird durch eine Vertragsbestimmung berechtigt, wenn die
Vertragsparteien beabsichtigen, durch die Vertragsbestimmung dem
Drittstaat oder einer Staatengruppe, zu der er gehört, oder allen
Staaten ein Recht einzuräumen, und der Drittstaat dem
zustimmt. Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, wird die
Zustimmung vermutet, solange nicht das Gegenteil erkennbar
wird.
(2) Ein Staat, der ein Recht nach Absatz 1 ausübt, hat
die hierfür in dem Vertrag niedergelegten oder im Einklang mit
ihm aufgestellten Bedingungen einzuhalten.
Artikel
37 Aufhebung oder Änderung der Pflichten oder Rechte von
Drittstaaten
(1) Ist nach Artikel 35 einem Drittstaat eine
Verpflichtung erwachsen, so kann diese nur mit Zustimmung der
Vertragsparteien und des Drittstaats aufgehoben oder geändert
werden, sofern nicht feststeht, dass sie etwas anderes vereinbart
hatten.
(2) Ist nach Artikel 36 einem Drittstaat ein Recht
erwachsen, so kann dieses von den Vertragsparteien nicht aufgehoben
oder geändert werden, wenn feststeht, dass beabsichtigt war, dass
das Recht nur mit Zustimmung des Drittstaats aufgehoben oder
geändert werden kann.
Artikel 38
Vertragsbestimmungen, die kraft internationaler Gewohnheit für
Drittstaaten verbindlich werden
Die Artikel 34 bis 37
schliessen nicht aus, dass eine vertragliche Bestimmung als ein Satz
des Völkergewohnheitsrechts, der als solcher anerkannt ist,
für einen Drittstaat verbindlich wird.
Teil IV Änderung und Modifikation von
Verträgen
Artikel 39 Allgemeine Regel
über die Änderung von Verträgen
Ein Vertrag
kann durch Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien
geändert werden. Teil II findet auf eine solche Übereinkunft
insoweit Anwendung, als der Vertrag nichts anderes vorsieht.
Artikel 40 Änderung mehrseitiger
Verträge
(1) Sofern der Vertrag nichts anderes
vorsieht, richtet sich die Änderung mehrseitiger Verträge
nach den folgenden Absätzen.
(2) Vorschläge zur
Änderung eines mehrseitigen Vertrags mit Wirkung zwischen allen
Vertragsparteien sind allen Vertragsstaaten zu notifizieren; jeder von
ihnen ist berechtigt,
a)
an dem Beschluss über das auf
einen solchen Vorschlag hin zu Veranlassende teilzunehmen;
b)
am Aushandeln und am Abschluss einer Übereinkunft zur
Änderung des Vertrags teilzunehmen.
(3) Jeder Staat, der
berechtigt ist, Vertragspartei des Vertrags zu werden, ist auch
berechtigt, Vertragspartei des geänderten Vertrags zu
werden.
(4) Die Änderungsübereinkunft bindet keinen
Staat, der schon Vertragspartei des Vertrags ist, jedoch nicht
Vertragspartei der Änderungsübereinkunft wird; auf einen
solchen Staat findet Artikel 30 Absatz 4 lit. b Anwendung.
(5) Ein
Staat, der nach Inkrafttreten der Änderungsübereinkunft
Vertragspartei des Vertrags wird, gilt, sofern er nicht eine
abweichende Absicht äussert,
a)
als Vertragspartei des
geänderten Vertrags und
b)
als Vertragspartei des nicht
geänderten Vertrags im Verhältnis zu einer Vertragspartei,
die durch die Änderungsübereinkunft nicht gebunden
ist.
Artikel 41 Übereinkünfte zur
Modifikation mehrseitiger Verträge zwischen einzelnen
Vertragsparteien
(1) Zwei oder mehr Vertragsparteien eines
mehrseitigen Vertrags können eine Übereinkunft schliessen,
um den Vertrag ausschliesslich im Verhältnis zueinander zu
modifizieren,
a)
wenn die Möglichkeit einer solchen
Modifikation in dem Vertrag vorgesehen ist oder
b)
wenn die
betreffende Modifikation durch den Vertrag nicht verboten ist
und
i)
die anderen Vertragsparteien in dem Genuss ihrer Rechte
auf Grund des Vertrags oder in der Erfüllung ihrer Pflichten
nicht beeinträchtigt und
ii)
sich nicht auf eine
Bestimmung bezieht, von der abzuweichen mit der vollen Verwirklichung
von Ziel und Zweck des gesamten Vertrags unvereinbar ist.
(2)
Sofern der Vertrag in einem Fall des Absatzes 1 lit. a nichts anderes
vorsieht, haben die betreffenden Vertragsparteien den anderen
Vertragsparteien ihre Absicht, eine Übereinkunft zu schliessen,
sowie die darin vorgesehene Modifikation zu notifizieren.
Teil V Ungültigkeit, Beendigung und Suspendierung
von Verträgen
Abschnitt 1: Allgemeine
Bestimmungen
Artikel 42 Gültigkeit und Weitergeltung von
Verträgen
(1) Die Gültigkeit eines Vertrags oder
der Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein,
kann nur in Anwendung dieses Übereinkommens angefochten
werden.
(2) Die Beendigung eines Vertrags, seine Kündigung
oder der Rücktritt einer Vertragspartei kann nur in Anwendung der
Bestimmungen des Vertrags oder dieses Übereinkommens
erfolgen. Das gleiche gilt für die Suspendierung eines
Vertrags.
Artikel 43 Pflichten, die das
Völkerrecht unabhängig von einem Vertrag
auferlegt
Die Ungültigkeit, Beendigung oder
Kündigung eines Vertrags, der Rücktritt einer Vertragspartei
vom Vertrag oder seine Suspendierung beeinträchtigen, soweit sie
sich aus der Anwendung dieses Übereinkommens oder des Vertrags
ergeben, in keiner Hinsicht die Pflicht eines Staates, eine in dem
Vertrag enthaltene Verpflichtung zu erfüllen, der es auch
unabhängig von dem Vertrag auf Grund des Völkerrechts
unterworfen ist.
Artikel 44 Trennbarkeit von
Vertragsbestimmungen
(1) Das in einem Vertrag vorgesehene
oder sich aus Artikel 56 ergebende Recht einer Vertragspartei, zu
kündigen, zurückzutreten oder den Vertrag zu suspendieren,
kann nur hinsichtlich des gesamten Vertrags ausgeübt werden,
sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht oder die Vertragsparteien
nichts anderes vereinbaren.
(2) Ein in diesem Übereinkommen
anerkannter Grund dafür, einen Vertrag als ungültig zu
erklären, ihn zu beenden, von ihm zurückzutreten oder ihn zu
suspendieren, kann nur hinsichtlich des gesamten Vertrags geltend
gemacht werden, sofern in den folgenden Absätzen oder in Artikel
60 nichts anderes vorgesehen ist.
(3) Trifft der Grund nur auf
einzelne Bestimmungen zu, so kann er hinsichtlich dieser allein
geltend gemacht werden,
a)
wenn diese Bestimmungen von den
übrigen Vertragsbestimmungen getrennt angewendet werden
können;
b)
wenn aus dem Vertrag hervorgeht oder
anderweitig feststeht, dass die Annahme dieser Bestimmungen keine
wesentliche Grundlage fürdie Zustimmung der anderen
Vertragspartei oder Vertragsparteien war, durch den gesamten Vertrag
gebunden zu sein, und
c)
wenn die Weiteranwendung der
übrigen Vertragsbestimmungen nicht unbillig ist.
(4) In den
Fällen der Artikel 49 und 50 kann ein Staat, der berechtigt ist,
Betrug oder Bestechung geltend zu machen, dies entweder hinsichtlich
des gesamten Vertrags oder, vorbehaltlich des Absatzes 3, nur
hinsichtlich einzelner Bestimmungen tun.
(5) In den Fällen der
Artikel 51, 52 und 53 ist die Abtrennung einzelner
Vertragsbestimmungen unzulässig.
Artikel 45
Verlust des Rechtes, Gründe dafür geltend zu machen, einen
Vertrag als ungültig zu erklären, ihn zu beenden, von ihm
zurückzutreten oder ihn zu suspendieren
Ein Staat kann
Gründe nach den Artikeln 46 bis 50 oder 60 und 62 nicht
länger geltend machen, um einen Vertrag als ungültig zu
erklären, ihn zu beenden, von ihm zurückzutreten oder ihn zu
suspendieren, wenn, nachdem dem Staat der Sachverhalt bekanntgeworden
ist,
a)
er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Vertrag -
je nach Lage des Falles - gültig ist, in Kraft bleibt oder
weiterhin angewendet wird, oder
b)
auf Grund seines Verhaltens
angenommen werden muss, er habe - je nach Lage des Falles - der
Gültigkeit des Vertrags, seinem Inkraftbleiben oder seiner
Weiteranwendung stillschweigend zugestimmt.
Abschnitt 2: Ungültigkeit von
Verträgen
Artikel 46 Innerstaatliche
Bestimmungen über die Zuständigkeit zum Abschluss von
Verträgen
(1) Ein Staat kann sich nicht darauf
berufen, dass seine Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein,
unter Verletzung einer Bestimmung seines innerstaatlichen Rechts
über die Zuständigkeit zum Abschluss von Verträgen
ausgedrückt wurde und daher ungültig sei, sofern nicht die
Verletzung offenkundig war und eine innerstaatliche Rechtsvorschrift
von grundlegender Bedeutung betraf.
(2) Eine Verletzung ist
offenkundig, wenn sie für jeden Staat, der sich hierbei im
Einklang mit der allgemeinen Übung und nach Treu und Glauben
verhält objektiv erkennbar ist.
Artikel 47
Besondere Beschränkungen der Ermächtigung, die Zustimmung
eines Staates zum Ausdruck zu bringen
Ist die
Ermächtigung eines Vertreters, die Zustimmung eines Staates
auszudrücken durch einen bestimmten Vertrag gebunden zu sein,
einer besonderen Beschränkung unterworfen worden, so kann nur
dann geltend gemacht werden, dass diese Zustimmung wegen
Nichtbeachtung der Beschränkung ungültig sei, wenn die
Beschränkung den anderen Verhandlungsstaaten notifiziert worden
war, bevor der Vertreter die Zustimmung zum Ausdruck
brachte.
Artikel 48 Irrtum
(1) Ein
Staat kann geltend machen, dass seine Zustimmung, durch den Vertrag
gebunden zu sein, wegen eines Irrtums im Vertrag ungültig sei,
wenn sich der Irrtum auf eine Tatsache oder Lage bezieht, deren
Bestehen der Staat im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses annahm und die
eine wesentliche Grundlage für seine Zustimmung bildete.
(2)
Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der betreffende Staat durch sein
eigenes Verhalten zu dem Irrtum beigetragen hat oder nach den
Umständen mit der Möglichkeit eines Irrtums rechnen
musste.
(3) Ein ausschliesslich redaktioneller Irrtum berührt
die Gültigkeit eines Vertrags nicht; in diesem Fall findet
Artikel 79 Anwendung.
Artikel 49
Betrug
Ist ein Staat durch das betrügerische Verhalten
eines anderen Verhandlungsstaats zum Vertragsabschluss veranlasst
worden, so kann er geltend machen, dass seine Zustimmung, durch den
Vertrag gebunden zu sein, wegen des Betrugs ungültig
sei.
Artikel 50 Bestechung eines
Staatenvertreters
Hat ein Verhandlungsstaat die Zustimmung
eines anderen Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, mittelbar
oder unmittelbar durch Bestechung des Vertreters dieses Staates
herbeigeführt, so kann dieser Staat geltend machen, dass seine
Zustimmung wegen der Bestechung ungültig sei.
Artikel 51 Zwang gegen einen
Staatenvertreter
Wurde die Zustimmung eines Staates, durch
einen Vertrag gebunden zu sein, durch Zwang gegen seinen Vertreter
mittels gegen diesen gerichteter Handlungen oder Drohungen
herbeigeführt, so hat sie keine Rechtswirkung.
Artikel 52 Zwang gegen einen Staat durch Androhung oder
Anwendung von Gewalt
Ein Vertrag ist nichtig, wenn sein
Abschluss durch Androhung oder Anwendung von Gewalt unter Verletzung
der in der Charta der Vereinten Nationen niedergelegten
Grundsätze des Völkerrechts herbeigeführt
wurde.
Artikel 53 Verträge im Widerspruch zu
einer zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts (ius
cogens)
Ein Vertrag ist nichtig, wenn er im Zeitpunkt
seines Abschlusses im Widerspruch zu einer zwingenden Norm des
allgemeinen Völkerrechts steht. Im Sinne dieses
Übereinkommens ist eine zwingende Norm des allgemeinen
Völkerrechts eine Norm, die von der internationalen
Staatengemeinschaft in ihrer Gesamtheit angenommen und anerkannt wird
als eine Norm, von der nicht abgewichen werden darf und die nur durch
eine spätere Norm des allgemeinen Völkerrechts derselben
Rechtsnatur geändert werden kann.
Abschnitt 3: Beendigung und Suspendierung von
Verträgen
Artikel 54 Beendigung eines
Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag auf Grund seiner Bestimmungen
oder durch Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien
Die
Beendigung eines Vertrags oder der Rücktritt einer Vertragspartei
vom Vertrag können erfolgen
a)
nach Massgabe der
Vertragsbestimmungen oder
b)
jederzeit durch Einvernehmen
zwischen allen Vertragsparteien nach Konsultierung der anderen
Vertragsstaaten.
Artikel 55 Abnahme der Zahl der
Vertragsparteien eines mehrseitigen Vertrags auf weniger als die
für sein Inkrafttreten erforderliche Zahl
Sofern der
Vertrag nichts anderes vorsieht, erlischt ein mehrseitiger Vertrag
nicht schon deshalb, weil die Zahl der Vertragsparteien unter die
für sein Inkrafttreten erforderliche Zahl sinkt.
Artikel 56 Kündigung eines Vertrags oder Rücktritt
von einem Vertrag, der keine Bestimmung über Beendigung,
Kündigung oder Rücktritt enthält
(1) Ein
Vertrag, der keine Bestimmung über seine Beendigung enthält
und eine Kündigung oder einen Rücktritt nicht vorsieht,
unterliegt weder der Kündigung noch dem Rücktritt, sofern
a)
nicht feststeht, dass die Vertragsparteien die
Möglichkeit einer Kündigung oder eines Rücktritts
zuzulassen beabsichtigten, oder
b)
ein Kündigungs- oder
Rücktrittsrecht sich nicht aus der Natur des Vertrags herleiten
lässt.
(2) Eine Vertragspartei hat ihre Absicht, nach Absatz 1
einen Vertrag zu kündigen oder von einem Vertrag
zurückzutreten, mindestens zwölf Monate im voraus zu
notifizieren.
Artikel 57 Suspendierung eines
Vertrags auf Grund seiner Bestimmungen oder durch Einvernehmen
zwischen den Vertragsparteien
Ein Vertrag kann
gegenüber allen oder einzelnen Vertragsparteien suspendiert
werden
a)
nach Massgabe der Vertragsbestimmungen oder
b)
jederzeit durch Einvernehmen zwischen allen Vertragsparteien nach
Konsultierung der anderen Vertragsstaaten.
Artikel
58 Suspendierung eines mehrseitigen Vertrags auf Grund einer
Übereinkunft zwischen einzelnen Vertragsparteien
(1)
Zwei oder mehr Vertragsparteien eines mehrseitigen Vertrags
können eine Übereinkunft zur zeitweiligen, nur zwischen
ihnen wirksamen Suspendierung einzelner Vertragsbestimmungen
schliessen,
a)
wenn eine solche Suspendierungsmöglichkeit
im Vertrag vorgesehen ist oder
b)
wenn die Suspendierung durch
den Vertrag nicht verboten ist, vorausgesetzt,
i)
dass sie die
anderen Vertragsparteien im Genuss ihrer Rechte auf Grund des Vertrags
oder in der Erfüllung ihrer Pflichten nicht beeinträchtigt
und
ii)
dass sie mit Ziel und Zweck des Vertrags nicht
unvereinbar ist.
(2) Sofern der Vertrag in einem Fall des Absatzes
1 lit. a nichts anderes vorsieht, haben diese Vertragsparteien den
anderen Vertragsparteien ihre Absicht, die Übereinkunft zu
schliessen, sowie diejenigen Vertragsbestimmungen zu notifizieren, die
sie suspendieren wollen.
Artikel 59 Beendigung
oder Suspendierung eines Vertrags durch Abschluss eines späteren
Vertrags
(1) Ein Vertrag gilt als beendet, wenn alle
Vertragsparteien später einen sich auf denselben Gegenstand
beziehenden Vertrag schliessen und
a)
aus dem späteren
Vertrag hervorgeht oder anderweitig feststeht, dass die
Vertragsparteien beabsichtigten, den Gegenstand durch den
späteren Vertrag zu regeln, oder
b)
die Bestimmungen des
späteren Vertrags mit denen des früheren Vertrags in solchem
Masse unvereinbar sind, dass die beiden Verträge eine
gleichzeitige Anwendung nicht zulassen.
(2) Der frühere
Vertrag gilt als nur suspendiert, wenn eine solche Absicht der
Vertragsparteien aus dem späteren Vertrag hervorgeht oder
anderweitig feststeht.
Artikel 60 Beendigung oder
Suspendierung eines Vertrags infolge Vertragsverletzung
(1)
Eine erhebliche Verletzung eines zweiseitigen Vertrags durch eine
Vertragspartei berechtigt die andere Vertragspartei, die
Vertragsverletzung als Grund für die Beendigung des Vertrags oder
für seine gänzliche oder teilweise Suspendierung geltend zu
machen.
(2) Eine erhebliche Verletzung eines mehrseitigen Vertrags
durch eine Vertragspartei
a)
berechtigt die anderen
Vertragsparteien, einvernehmlich den Vertrag ganz oder teilweise zu
suspendieren oder ihn zu beenden
i)
entweder im Verhältnis
zwischen ihnen und dem vertragsbrüchigen Staat
ii)
oder
zwischen allen Vertragsparteien;
b)
berechtigt eine durch die
Vertragsverletzung besonders betroffene Vertragspartei, die Verletzung
als Grund für die gänzliche oder teilweise Suspendierung des
Vertrags im Verhältnis zwischen ihr und dem
vertragsbrüchigen Staat geltend zu machen;
c)
berechtigt
jede Vertragspartei ausser dem vertragsbrüchigen Staat, die
Vertragsverletzung als Grund für die gänzliche oder
teilweise Suspendierung des Vertrags in bezug auf sich selbst geltend
zu machen, wenn der Vertrag so beschaffen ist, dass eine erhebliche
Verletzung seiner Bestimmungen durch eine Vertragspartei die Lage
jeder Vertragspartei hinsichtlich der weiteren Erfüllung ihrer
Vertragsverpflichtungen grundlegend ändert.
(3) Eine
erhebliche Verletzung im Sinne dieses Artikels liegt
a)
in
einer nach diesem Übereinkommen nicht zulässigen Ablehnung
des Vertrags oder
b)
in der Verletzung einer für die
Erreichung des Vertragsziels oder des Vertragszwecks wesentlichen
Bestimmung.
(4) Die Absätze 1 bis 3 lassen die
Vertragsbestimmungen unberührt, die bei einer Verletzung des
Vertrags anwendbar sind.
(5) Die Absätze 1 bis 3 finden keine
Anwendung auf Bestimmungen über den Schutz der menschlichen
Person in Verträgen humanitärer Art, insbesondere auf
Bestimmungen zum Verbot von Repressalien jeder Art gegen die durch
derartige Verträge geschützten Personen.
Artikel 61 Nachträgliche Unmöglichkeit der
Erfüllung
(1) Eine Vertragspartei kann die
Unmöglichkeit der Vertragserfüllung als Grund für die
Beendigung des Vertrags oder den Rücktritt vom Vertrag geltend
machen, wenn sich die Unmöglichkeit aus dem endgültigen
Verschwinden oder der Vernichtung eines zur Ausführung des
Vertrags unerlässlichen Gegenstandes ergibt. Eine
vorübergehende Unmöglichkeit kann nur als Grund für die
Suspendierung des Vertrags geltend gemacht werden.
(2) Eine
Vertragspartei kann die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung
nicht als Grund für die Beendigung des Vertrags, den
Rücktritt vom Vertrag oder seine Suspendierung geltend machen,
wenn sie die Unmöglichkeit durch die Verletzung einer
Vertragsverpflichtung oder einer sonstigen, gegenüber einer
anderen Vertragspartei bestehenden internationalen Verpflichtung
selbst herbeigeführt hat.
Artikel 62
Grundlegende Änderung der Umstände
(1) Eine
grundlegende Änderung der beim Vertragsabschluss gegebenen
Umstände, die von den Vertragsparteien nicht vorausgesehen wurde,
kann nicht als Grund für die Beendigung des Vertrags oder den
Rücktritt von ihm geltend gemacht werden, es sei denn
a)
das Vorhandensein jener Umstände bildete eine wesentliche
Grundlage für die Zustimmung der Vertragsparteien, durch den
Vertrag gebunden zu sein, und
b)
die Änderung der
Umstände würde das Ausmass der auf Grund des Vertrags noch
zu erfüllenden Verpflichtungen tiefgreifend umgestalten.
(2)
Eine grundlegende Änderung der Umstände kann nicht als Grund
für die Beendigung des Vertrags oder den Rücktritt von ihm
geltend gemacht werden,
a)
wenn der Vertrag eine Grenze
festlegt oder
b)
wenn die Vertragspartei, welche die
grundlegende Änderung der Umstände geltend macht, diese
durch Verletzung einer Vertragsverpflichtung oder einer sonstigen,
gegenüber einer anderen Vertragspartei bestehenden
internationalen Verpflichtung selbst herbeigeführt hat.
(3)
Kann eine Vertragspartei nach Absatz 1 oder 2 eine grundlegende
Änderung der Umstände als Grund für die Beendigung des
Vertrags oder den Rücktritt von ihm geltend machen, so kann sie
die Änderung auch als Grund für die Suspendierung des
Vertrags geltend machen.
Artikel 63 Abbruch der
diplomatischen oder konsularischen Beziehungen
Der Abbruch
der diplomatischen oder konsularischen Beziehungen zwischen Parteien
eines Vertrags lässt die zwischen ihnen durch den Vertrag
begründeten Rechtsbeziehungen unberührt, es sei denn, das
Bestehen diplomatischer oder konsularischer Beziehungen ist für
die Anwendung des Vertrags unerlässlich.
Artikel 64 Entstehung einer neuen zwingenden Norm des
allgemeinen Völkerrechts (ius cogens)
Entsteht eine
neue zwingende Norm des allgemeinen Völkerrechts, so wird jeder
zu dieser Norm im Widerspruch stehende Vertrag nichtig und
erlischt.
Abschnitt 4: Verfahren
Artikel 65 Verfahren bei Ungültigkeit oder Beendigung
eines Vertrags, beim Rücktritt von einem Vertrag oder bei
Suspendierung eines Vertrags
(1) Macht eine Vertragspartei
auf Grund dieses Übereinkommens entweder einen Mangel in ihrer
Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, oder einen Grund zur
Anfechtung der Gültigkeit eines Vertrags, zu seiner Beendigung,
zum Rücktritt vom Vertrag oder zu seiner Suspendierung geltend,
so hat sie den anderen Vertragsparteien ihren Anspruch zu
notifizieren. In der Notifikation sind die in bezug auf den Vertrag
beabsichtigte Massnahme und die Gründe dafür
anzugeben.
(2) Erhebt innerhalb einer Frist, die - ausser in
besonders dringenden Fällen - nicht weniger als drei Monate nach
Empfang der Notifikation beträgt, keine Vertragspartei Einspruch,
so kann die notifizierende Vertragspartei in der in Artikel 67
vorgesehenen Form die angekündigte Massnahme
durchführen.
(3) Hat jedoch eine andere Vertragspartei
Einspruch erhoben, so bemühen sich die Vertragsparteien um eine
Lösung durch die in Artikel 33 der Charta der Vereinten Nationen
genannten Mittel.
(4) Die Absätze 1 bis 3 berühren nicht
die Rechte oder Pflichten der Vertragsparteien auf Grund in Kraft
befindlicher und für die Vertragsparteien verbindlicher
Bestimmungen über die Beilegung von Streitigkeiten.
(5)
Unbeschadet des Artikels 45 hindert der Umstand, dass ein Staat die
nach Absatz 1 vorgeschriebene Notifikation noch nicht abgegeben hat,
diesen nicht daran, eine solche Notifikation als Antwort
gegenüber einer anderen Vertragspartei abzugeben, die
Vertragserfüllung fordert oder eine Vertragsverletzung
behauptet.
Artikel 66 Verfahren zur gerichtlichen
oder schiedsgerichtlichen Beilegung oder zum Vergleich
Ist
innerhalb von zwölf Monaten nach Erhebung eines Einspruchs keine
Lösung nach Artikel 65 Absatz 3 erzielt worden, so sind folgende
Verfahren anzuwenden:
a)
jede Partei einer Streitigkeit
über die Anwendung oder Auslegung des Artikels 53 oder 64 kann
die Streitigkeit durch eine Klageschrift dem Internationalen
Gerichtshof zur Entscheidung unterbreiten, sofern die Parteien nicht
vereinbaren, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren zu
unterwerfen;
b)
jede Partei einer Streitigkeit über die
Anwendung oder Auslegung eines sonstigen Artikels des Teiles V dieses
Übereinkommens kann das im Anhang zu dem Übereinkommen
bezeichnete Verfahren durch einen diesbezüglichen Antrag an den
Generalsekretär der Vereinten Nationen einleiten.
Artikel 67 Urkunden zur Ungültigerklärung oder
Beendigung eines Vertrags, zum Rücktritt von einem Vertrag oder
zur Suspendierung eines Vertrags
(1) Die Notifikation nach
Artikel 65 Absatz 1 bedarf der Schriftform.
(2) Eine Handlung,
durch die ein Vertrag auf Grund seiner Bestimmungen oder nach Artikel
65 Absatz 2 oder 3 dieses Übereinkommens für ungültig
erklärt oder beendet wird, durch die der Rücktritt vom
Vertrag erklärt oder dieser suspendiert wird, ist durch eine den
anderen Vertragsparteien zu übermittelnde Urkunde
vorzunehmen. Ist die Urkunde nicht vom Staatsoberhaupt, Regierungschef
oder Aussenminister unterzeichnet, so kann der Vertreter des die
Urkunde übermittelnden Staates aufgefordert werden, seine
Vollmacht vorzulegen.
Artikel 68 Rücknahme
von Notifikationen und Urkunden nach den Artikeln 65 und
67
Eine Notifikation oder eine Urkunde nach den Artikeln 65
und 67 kann jederzeit zurückgenommen werden, bevor sie wirksam
wird.
Abschnitt 5: Folgen der
Ungültigkeit, der Beendigung oder der Suspendierung eines
Vertrages
Artikel 69 Folgen der
Ungültigkeit eines Vertrags
(1) Ein Vertrag, dessen
Ungültigkeit auf Grund dieses Übereinkommens festgestellt
wird, ist nichtig. Die Bestimmungen eines nichtigen Vertrags haben
keine rechtliche Gültigkeit.
(2) Sind jedoch, gestützt
auf einen solchen Vertrag, Handlungen vorgenommen worden,
a)
so
kann jede Vertragspartei von jeder anderen Vertragspartei verlangen,
dass diese in ihren gegenseitigen Beziehungen soweit wie möglich
die Lage wiederherstellt, die bestanden hätte, wenn die
Handlungen nicht vorgenommen worden wären;
b)
so werden
Handlungen, die vor Geltendmachung der Ungültigkeit in gutem
Glauben vorgenommen wurden, nicht schon durch die Ungültigkeit
des Vertrags rechtswidrig.
(3) In den Fällen des Artikels 49,
50, 51 oder 52 findet Absatz 2 keine Anwendung in bezug auf die
Vertragspartei, welcher der Betrug, die Bestechung oder der Zwang
zuzurechnen ist.
(4) Ist die Zustimmung eines bestimmten Staates,
durch einen mehrseitigen Vertrag gebunden zu sein, mit einem Mangel
behaftet, so finden die Absätze 1 bis 3 im Verhältnis
zwischen diesem Staat und den Vertragsparteien Anwendung.
Artikel 70 Folgen der Beendigung eines
Vertrags
(1) Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht
oder die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, hat die nach den
Bestimmungen des Vertrags oder nach diesem Übereinkommen
eingetretene Beendigung des Vertrags folgende Wirkungen:
a)
sie
befreit die Vertragsparteien von der Verpflichtung, den Vertrag
weiterhin zu erfüllen;
b)
sie berührt nicht die vor
Beendigung des Vertrags durch dessen Durchführung
begründeten Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und ihre
dadurch geschaffene Rechtslage.
(2) Kündigt ein Staat einen
mehrseitigen Vertrag oder tritt er von ihm zurück, so gilt Absatz
1 in den Beziehungen zwischen diesem Staat und jeder anderen
Vertragspartei vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung
oder des Rücktritts an.
Artikel 71 Folgen der
Ungültigkeit eines Vertrags, der im Widerspruch zu einer
zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts steht
(1)
Im Fall eines nach Artikel 53 nichtigen Vertrags haben die
Vertragsparteien
a)
soweit wie möglich die Folgen von
Handlungen zu beseitigen, die, gestützt auf eine zu der
zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts im Widerspruch
stehende Bestimmung, vorgenommen wurden, und
b)
ihre
gegenseitigen Beziehungen mit der zwingenden Norm des allgemeinen
Völkerrechts in Einklang zu bringen.
(2) Im Fall eines
Vertrags, der nach Artikel 64 nichtig wird und erlischt, hat die
Beendigung folgende Wirkungen:
a)
Sie befreit die
Vertragsparteien von der Verpflichtung, den Vertrag weiterhin zu
erfüllen;
b)
sie berührt nicht die vor Beendigung des
Vertrags begründeten Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
und ihre dadurch geschaffene Rechtslage; solche Rechte, Pflichten und
Rechtslagen dürfen danach jedoch nur insoweit aufrechterhalten
werden, als ihre Aufrechterhaltung als solche nicht im Widerspruch zu
der neuen zwingenden Norm des allgemeinen Völkerrechts
steht.
Artikel 72 Folgen der Suspendierung eines
Vertrags
(1) Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht
oder die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, hat die nach den
Bestimmungen des Vertrags oder nach diesem Übereinkommen erfolgte
Suspendierung des Vertrags folgende Wirkungen:
a)
sie befreit
die Vertragsparteien, zwischen denen der Vertrag suspendiert ist, in
ihren gegenseitigen Beziehungen während der Suspendierung von der
Verpflichtung, den Vertrag zu erfüllen;
b)
sie
berührt anderweitig die durch den Vertrag zwischen den
Vertragsparteien begründeten Rechtsbeziehungen nicht.
(2)
Während der Suspendierung haben sich die Vertragsparteien aller
Handlungen zu enthalten, die der Wiederanwendung des Vertrags
entgegenstehen könnten.
Teil VI
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 73
Fälle der Staatennachfolge, der Verantwortlichkeit der Staaten
und des Ausbruchs von Feindseligkeiten
Dieses
Übereinkommen lässt Fragen unberührt, die sich
hinsichtlich eines Vertrags aus der Nachfolge von Staaten, aus der
völkerrechtlichen Verantwortlichkeit eines Staates oder aus dem
Ausbruch von Feindseligkeiten zwischen Staaten ergeben
können.
Artikel 74 Diplomatische und
konsularische Beziehungen und der Abschluss von
Verträgen
Der Abbruch oder das Fehlen diplomatischer
oder konsularischer Beziehungen zwischen zwei oder mehr Staaten steht
dem Abschluss von Verträgen zwischen diesen Staaten nicht
entgegen. Der Abschluss eines Vertrags ist als solcher ohne Wirkung in
bezug auf diplomatische oder konsularische Beziehungen.
Artikel 75 Fall eines Angreiferstaats
Dieses
Übereinkommen berührt keine mit einem Vertrag
zusammenhängenden Verpflichtungen, welche sich für einen
Angreiferstaat infolge von Massnahmen ergeben können, die auf den
Angriff des betreffenden Staates hin im Einklang mit der Charta der
Vereinten Nationen getroffen wurden.
Teil VII
Depositär, Notifikationen, Berichtigungen und
Registrierung
Artikel 76 Depositär von
Verträgen
(1) Der Depositär eines Vertrags kann
von den Verhandlungsstaaten im Vertrag selbst oder in sonstiger Weise
bestimmt werden. Einzelne oder mehrere Staaten, eine internationale
Organisation oder der leitende Verwaltungsbeamte einer internationalen
Organisation können Depositär sein.
(2) Die Aufgaben des
Depositars haben internationalen Charakter; der Depositar
ist verpflichtet, diese Aufgaben unparteiisch
wahrzunehmen. Insbesondere wird diese Verpflichtung nicht davon
berührt, dass ein Vertrag zwischen einzelnen Vertragsparteien
nicht in Kraft getreten ist oder dass zwischen einem Staat und einem
Depositar über die Erfüllung von dessen Aufgaben
Meinungsverschiedenheiten aufgetreten sind.
Artikel 77 Aufgaben des Depositars
(1)
Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht oder die Vertragsstaaten
nichts anderes vereinbaren, hat ein Depositar insbesondere
folgende Aufgaben:
a)
Die Urschrift des Vertrags und die dem
Depositar übergebenen Vollmachten zu verwahren;
b)
beglaubigte Abschriften der Urschrift sowie weitere Texte des
Vertrags in den nach dem Vertrag erforderlichen zusätzlichen
Sprachen zu erstellen und sie den Vertragsparteien und den Staaten zu
übermitteln, die berechtigt sind, Vertragsparteien zu
werden;
c)
Unterzeichnungen des Vertrags entgegenzunehmen sowie
alle sich auf den Vertrag beziehenden Urkunden, Notifikationen und
Mitteilungen entgegenzunehmen und zu verwahren;
d)
zu
prüfen, ob die Unterzeichnung und jede sich auf den Vertrag
beziehende Urkunde, Notifikation oder Mitteilung in guter und
gehöriger Form sind, und, falls erforderlich, den betreffenden
Staat darauf aufmerksam zu machen;
e)
die Vertragsparteien
sowie die Staaten, die berechtigt sind, Vertragsparteien zu werden,
von Handlungen, Notifikationen und Mitteilungen zu unterrichten, die
sich auf den Vertrag beziehen;
f)
die Staaten, die berechtigt
sind, Vertragsparteien zu werden, von dem Zeitpunkt zu unterrichten,
zu dem die für das Inkrafttreten des Vertrags erforderliche
Anzahl von Unterzeichnungen oder von Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden vorliegt oder hinterlegt
wurde;
g)
den Vertrag beim Sekretariat der Vereinten Nationen
registrieren zu lassen;
h)
die in anderen Bestimmungen dieses
Übereinkommens bezeichneten Aufgaben zu erfüllen.
(2)
Treten zwischen einem Staat und dem Depositär über die
Erfüllung von dessen Aufgaben Meinungsverschiedenheiten auf, so
macht dieser die Unterzeichnerstaaten und die Vertragsstaaten oder,
wenn angebracht, das zuständige Organ der internationalen
Organisation darauf aufmerksam.
Artikel 78
Notifikationen und Mitteilungen
Sofern der Vertrag oder
dieses Übereinkommen nichts anderes vorsieht, gilt für
Notifikationen und Mitteilungen, die ein Staat auf Grund dieses
Übereinkommens abzugeben hat, folgendes:
a)
ist kein
Depositär vorhanden, so sind sie unmittelbar den Staaten zu
übersenden, für die sie bestimmt sind; ist ein
Depositär vorhanden, so sind sie diesem zu übersenden;
b)
sie gelten erst dann als von dem betreffenden Staat abgegeben,
wenn sie - je nach Lage des Falles - der Staat, dem sie
übermittelt werden, oder der Depositär empfangen hat;
c)
werden sie einem Depositär übermittelt, so gelten sie
erst in dem Zeitpunkt als von dem Staat, für den sie bestimmt
sind, empfangen, zu dem dieser nach Artikel 77 Absatz 1 lit. e von dem
Depositär unterrichtet wurde.
Artikel 79
Berichtigung von Fehlern im Text oder in den beglaubigten Abschriften
von Verträgen
(1) Kommen die Unterzeichnerstaaten und
die Vertragsstaaten nach Festlegung des authentischen Textes eines
Vertrags übereinstimmend zu der Ansicht, dass er einen Fehler
enthält, so wird dieser, sofern die genannten Staaten nicht ein
anderes Verfahren zur Berichtigung beschliessen, wie folgt
berichtigt:
a)
Der Text wird entsprechend berichtigt und die
Berichtigung von gehörig ermächtigten Vertretern
paraphiert;
b)
über die vereinbarte Berichtigung wird eine
Urkunde errichtet oder werden mehrere Urkunden ausgetauscht oder
c)
ein berichtigter Text des gesamten Vertrags wird nach demselben
Verfahren hergestellt wie der ursprüngliche Text.
(2) Ist
für einen Vertrag ein Depositär vorhanden, so notifiziert
dieser den Unterzeichnerstaaten und den Vertragsstaaten den Fehler und
den Berichtigungsvorschlag und setzt eine angemessene Frist, innerhalb
welcher Einspruch gegen die vorgeschlagene Berichtigung erhoben werden
kann. Ist nach Ablauf dieser Frist
a)
kein Einspruch erhoben
worden, so nimmt der Depositär die Berichtigung am Text vor und
paraphiert sie; ferner fertigt er eine Niederschrift über die
Berichtigung an und übermittelt von dieser je eine Abschrift den
Vertragsparteien und den Staaten, die berechtigt sind,
Vertragsparteien zu werden;
b)
Einspruch erhoben worden, so
teilt der Depositär den Unterzeichnerstaaten und den
Vertragsstaaten den Einspruch mit.
(3) Die Absätze 1 und 2
finden auch Anwendung, wenn der Text in zwei oder mehr Sprachen als
authentisch festgelegt wurde und sich ein Mangel an
Übereinstimmung herausstellt, der nach einhelliger Auffassung der
Unterzeichnerstaaten und der Vertragsstaaten behoben werden
soll.
(4) Der berichtigte Text tritt ab initio an die Stelle des
mangelhaften Textes, sofern die Unterzeichnerstaaten und die
Vertragsstaaten nichts anderes beschliessen.
(5) Die Berichtigung
des Textes eines registrierten Vertrags ist dem Sekretariat der
Vereinten Nationen zu notifizieren.
(6) Wird in einer beglaubigten
Abschrift eines Vertrags ein Fehler festgestellt, so fertigt der
Depositär eine Niederschrift über die Berichtigung an und
übermittelt den Unterzeichnerstaaten und den Vertragsstaaten von
dieser je eine Abschrift.
Artikel 80 Registrierung
und Veröffentlichung von Verträgen
(1)
Verträge werden nach ihrem Inkrafttreten dem Sekretariat der
Vereinten Nationen zur Registrierung beziehungsweise Aufnahme in die
Akten (filing and recording) und zur Veröffentlichung
übermittelt.
(2) Ist ein Depositär bestimmt, so gilt er
als befugt, die in Absatz 1 genannten Handlungen
vorzunehmen.
Teil VIII
Schlussbestimmungen
Artikel 81
Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt für
alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, einer ihrer
Sonderorganisationen oder der Internationalen
Atomenergie-Organisation, für Vertragsparteien des Statuts des
Internationalen Gerichtshofs und für jeden anderen Staat, den die
Generalversammlung der Vereinten Nationen einlädt, Vertragspartei
des Übereinkommens zu werden, wie folgt zur Unterzeichnung auf:
bis zum 30. November 1969 im Bundesministerium für
Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und
danach bis zum 30. April 1970 am Sitz der Vereinten Nationen in New
York.
Artikel 82 Ratifikation
Dieses
Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden
werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen
hinterlegt.
Artikel 83 Beitritt
Dieses
Übereinkommen steht jedem Staat zum Beitritt offen, der einer der
in Artikel 81 bezeichneten Kategorien angehört. Die
Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen hinterlegt.
Artikel 84
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt am
dreissigsten Tag nach Hinterlegung der fünfunddreissigsten
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(2) Für jeden
Staat, der nach Hinterlegung der fünfunddreissigsten
Ratifikations oder Beitrittsurkunde das Übereinkommen ratifiziert
oder ihm beitritt, tritt es am dreissigsten Tag nach Hinterlegung
seiner eigenen Ratifikationsoder Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 85 Authentische Texte
Die Urschrift
dieses Übereinkommens, dessen chinesischer, englischer,
französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen
verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen
hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, von
ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten
dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Wien am
23. Mai 1969.